Am Morgen des 4. April 1920 wurde in Hamborn ein Arbeiter von Soldaten gezwungen , in einem Garten ein Loch auszuheben. Angeblich lief er dabei weg und wurde erschossen. Auf Anfrage erklärte Major Schulz , das Verbot von Erschießungen sei erst um 11:30 bei ihm eingegangen.

Quelle: Ernst Müller an Severing am 10. April 1920 , in Nachlaß Severing A 3 , zitiert nach Märzrevolution III (1978). Erhard Lucas merkt dazu an: Die Aussage von Schulz „bezog sich offenbar auf den Kompromiß in der Frage des Standrechts , womit Major Schulz deutlich machte , daß für ihn kein Unterschied zwischen standrechtlichen Exekutionen und Erschießungen ohne jedes vorangegangene Urteil bestand“ (s. 373)